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PingoS e.V.
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Satzung
Förderverein der PingoS e.V.
- PingoS e.V. -
(Fassung vom 07.08.2002 - HTML)
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein der PingoS" (abgekürzt: PingoS).
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann
mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.") versehen.
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. April und endet am 31. März des
darauffolgenden Jahres.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch nichtgewerbliche
Dienstleistungen und Massnahmen für allgemeinbildende und berufsbildende
Schulen sowie für andere öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen
des Bildungsbereichs in folgendem Umfang:
-
Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, durch eigene
Veranstaltungen, oder durch Unterstützung von anderen gemeinnützigen
Trägern z. B. durch Stellung von Dozenten.
-
Gewährleistung von Hilfestellung bei Einrichtung und Ausbau von
Kommunikationssystemen in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen über die
Beauftragung freiwilliger Hilfspersonen aus dem näheren Umfeld der
Einrichtungen.
-
Vergabe von Preisen und Auszeichnungen für Projekte, die sich national und
international in besonderer Weise für die Verbesserung der
kommunikationstechnischen Ausstattung und für die damit einhergehende
Schulung des mit der Technik betrauten Einrichtungspersonals einsetzen.
-
Unentgeltliche Unterstützung und Beratung der in Absatz 1 genannten
Institutionen bei der Einrichtung von Kommunikationsplattformen und beim
Anschluss an nationale und internationale Datennetze.
-
Aufbau und Pflege von eigenen Datenkommunikationseinrichtungen mit dem Ziel
eine nationale und internationale Kommunikationsplattform für freiwillige
Hilfspersonen zur Koordination der anstehenden Aufgaben zu schaffen.
-
Nationale und internationale Zusammenarbeit mit Vereinigungen und
Einrichtungen mit gleichen oder ähnlichen Zielen.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mittelverwendung
-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet
werden.
-
Die Mitglieder erhalten ausser der Erstattung von Auslagen keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§5 Mitgliedschaft
-
Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis ihrer gesetzlichen
Vertreter. Durch Beschluss des Vorstandes können Ehrenmitglieder aufgenommen
werden. Juristische Personen müssen dem Vorstand eine natürliche Person als
Vertreter benennen.
-
Wer Mitglied werden will, muss dieses schriftlich beantragen. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs
ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
-
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss aus den Verein,
- durch Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.
-
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
-
Der Ausschluss erfolgt:
-
wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit seinem Beitrag mehr
als drei Monate in Verzug gerät,
-
bei grobem oder wiederholtem Verstoss gegen die Satzung oder die
Interessen des Vereins.
-
Über den Ausschluss entscheidet vorläufig der Vorstand. Auf Antrag des
Betroffenen, der innerhalb eines Monats nach Zugang des
Ausschliessungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzureichen ist,
entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung mit 2/3
Mehrheit abschliessend. Dem Auszuschliessenden ist das Recht zur
Gegendarstellung gegeben. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Wird der
Antrag nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gestellt, ist der Betroffene
rechtswirksam ausgeschlossen.
§6 Jahresbeitrag
-
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder zahlen keinen
Jahresbeitrag.
-
Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. Juni für das Geschäftsjahr im voraus zu
entrichten.
-
Der Beitrag ist auch dann für das ganzes Geschäftsjahr zu entrichten, wenn
die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres endet oder beginnt.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung
Die Durchführung der Mitgliederversammlungen regelt sich nach Massgabe einer
vom Vorstand festzulegenden Geschäftsordnung.
§8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern,
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie
vertreten einzeln den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Der Vorstand
ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch
diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Beschlüssen der
Mitgliederversammlung darf kein Mitglied des Vorstandes in seinem
Einzelvertretungsanspruch entgegenwirken.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit des
Geschäftsjahres bestellt. Die Bestellung wird jährlich auf der
Mitgliederversammlung bestätigt. Die Bestätigung erfolgt automatisch, wenn
die Mitgliederversammlung keine Abstimmung verlangt.
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen, jedoch
mindestens einmal jährlich im 2. Quartal des Jahres.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe
des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. Zu Anträgen auf
Änderung der Vereinssatzung oder Geschäftsordnung ist die gewünschte
Neufassung schon bei der Einladung beizufügen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Ersatzweise wählt sich die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter
als Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung wählt sich einen Schriftführer.
Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstands,
- Bestellung des Rechnungsprüfers,
- Festlegung des Jahresbeitrages,
- Änderung der Vereinssatzung,
- Auflösung des Vereins,
- weitere Aufgaben, soweit sie durch diese Satzung oder die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung zugeschrieben sind.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind und sie ordnungsgemäss einberufen wurde. Soweit diese Satzung
oder die Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt, entscheidet die
einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Für Änderungen der Vereinssatzung - auch des Vereinszwecks - bedarf es einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§10 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied als Rechnungsprüfer, das nicht
dem Vorstand angehören darf. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
Der Rechnungsprüfer prüft die Jahresrechnung, gibt einen schriftlichen Bericht
für die Unterlagen des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung
über das Ergebnis und beantragt die Entlastung des Kassenwarts.
Der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich tätig.
§11 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Sie sind
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Tag der Errichtung der Satzung: 10. August 2002
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