PingoS Logo

PingoS

Linux-User helfen Schulen

www.cacert.org    Support   |   Software   ||   SelfLinux   |   Junior

Navigation


Arbeitsbereiche


Projekte


PingoS e.V.


LIVE


Valid XHTML 1.0!


Satzung

Förderverein der PingoS e.V.
- PingoS e.V. -

(Fassung vom 07.08.2002 - HTML)

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein der PingoS" (abgekürzt: PingoS).
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.") versehen.
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. April und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch nichtgewerbliche Dienstleistungen und Massnahmen für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen sowie für andere öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen des Bildungsbereichs in folgendem Umfang:

  • Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, durch eigene Veranstaltungen, oder durch Unterstützung von anderen gemeinnützigen Trägern z. B. durch Stellung von Dozenten.
  • Gewährleistung von Hilfestellung bei Einrichtung und Ausbau von Kommunikationssystemen in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen über die Beauftragung freiwilliger Hilfspersonen aus dem näheren Umfeld der Einrichtungen.
  • Vergabe von Preisen und Auszeichnungen für Projekte, die sich national und international in besonderer Weise für die Verbesserung der kommunikationstechnischen Ausstattung und für die damit einhergehende Schulung des mit der Technik betrauten Einrichtungspersonals einsetzen.
  • Unentgeltliche Unterstützung und Beratung der in Absatz 1 genannten Institutionen bei der Einrichtung von Kommunikationsplattformen und beim Anschluss an nationale und internationale Datennetze.
  • Aufbau und Pflege von eigenen Datenkommunikationseinrichtungen mit dem Ziel eine nationale und internationale Kommunikationsplattform für freiwillige Hilfspersonen zur Koordination der anstehenden Aufgaben zu schaffen.
  • Nationale und internationale Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Einrichtungen mit gleichen oder ähnlichen Zielen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittelverwendung

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten ausser der Erstattung von Auslagen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§5 Mitgliedschaft

  • Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertreter. Durch Beschluss des Vorstandes können Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Juristische Personen müssen dem Vorstand eine natürliche Person als Vertreter benennen.
  • Wer Mitglied werden will, muss dieses schriftlich beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  • Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Tod,
    • durch freiwilligen Austritt,
    • durch Ausschluss aus den Verein,
    • durch Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.
  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  • Der Ausschluss erfolgt:
    • wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit seinem Beitrag mehr als drei Monate in Verzug gerät,
    • bei grobem oder wiederholtem Verstoss gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
  • Über den Ausschluss entscheidet vorläufig der Vorstand. Auf Antrag des Betroffenen, der innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschliessungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand einzureichen ist, entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung mit 2/3 Mehrheit abschliessend. Dem Auszuschliessenden ist das Recht zur Gegendarstellung gegeben. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Wird der Antrag nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gestellt, ist der Betroffene rechtswirksam ausgeschlossen.

§6 Jahresbeitrag

  • Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.
  • Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. Juni für das Geschäftsjahr im voraus zu entrichten.
  • Der Beitrag ist auch dann für das ganzes Geschäftsjahr zu entrichten, wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres endet oder beginnt.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung

Die Durchführung der Mitgliederversammlungen regelt sich nach Massgabe einer vom Vorstand festzulegenden Geschäftsordnung.

§8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten einzeln den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Beschlüssen der Mitgliederversammlung darf kein Mitglied des Vorstandes in seinem Einzelvertretungsanspruch entgegenwirken.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit des Geschäftsjahres bestellt. Die Bestellung wird jährlich auf der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Bestätigung erfolgt automatisch, wenn die Mitgliederversammlung keine Abstimmung verlangt.

§9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen, jedoch mindestens einmal jährlich im 2. Quartal des Jahres.
Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. Zu Anträgen auf Änderung der Vereinssatzung oder Geschäftsordnung ist die gewünschte Neufassung schon bei der Einladung beizufügen.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ersatzweise wählt sich die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter als Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung wählt sich einen Schriftführer.
Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Bestellung des Rechnungsprüfers,
  • Festlegung des Jahresbeitrages,
  • Änderung der Vereinssatzung,
  • Auflösung des Vereins,
  • weitere Aufgaben, soweit sie durch diese Satzung oder die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung zugeschrieben sind.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und sie ordnungsgemäss einberufen wurde. Soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Für Änderungen der Vereinssatzung - auch des Vereinszwecks - bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§10 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied als Rechnungsprüfer, das nicht dem Vorstand angehören darf. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Rechnungsprüfer prüft die Jahresrechnung, gibt einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragt die Entlastung des Kassenwarts. Der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich tätig.

§11 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Tag der Errichtung der Satzung: 10. August 2002


Warning: include(include/footer.html) [function.include]: failed to open stream: No such file or directory in /var/www/pingos.org/www/pingos-ev/satzung.php on line 267

Warning: include() [function.include]: Failed opening 'include/footer.html' for inclusion (include_path='.:/usr/share/php:/usr/share/pear') in /var/www/pingos.org/www/pingos-ev/satzung.php on line 267